Dieser Beitrag erklärt überblicksartig, um was es sich beim elektronischen Datenaustausch zwischen Krankenhäusern
und Krankenkassen handelt.
Im Blog-Beitrag
Wie Krankenhäuser den Zahlungseingang beschleunigen können
wird beschrieben, dass sich der elektronische Datenaustausch zwischen Krankenhaus und Krankenkassen
(§ 301 SGB V)
als gute Datengrundlage für die Optimierung der Prozesszeit zwischen Patientenentlassung und Rechnungsausgang
(schnelle Leistungsabrechnung) eignet.
Bei akutstationären Krankenhausaufenthalten von gesetzlich
krankenversicherten Patienten werden die administrativen und abrechnungsrelevanten Daten zwischen dem Krankenhaus
und der jeweiligen Krankenkasse auf elektronischem Weg
ausgetauscht. Dieser elektronische Datenaustausch ist in § 301 SGB V geregelt.
In Deutschland ist jedes Akutkrankenhaus und jede gesetzliche Krankenkasse zu dieser elektronischen
Datenübermittlung nach einheitlichem Format verpflichtet. Es handelt sich
somit um einen verpflichtenden Branchenstandard.
Die technische Durchführung des elektronischen Datenaustauschs basiert auf einer Datenübermittlungsvereinbarung
nebst technischen Anlagen. Dort ist z.B. im Einzelnen geregelt, welche Datenfelder Bestandteil der Übermittlung sind.
Die Datenübermittlungsvereinbarung ist zwischen den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft e.V. geschlossen und wird von diesen laufend fortgeschrieben. Für die Krankenhäuser ist die
technische Umsetzung in der Regel in das jeweilige Krankenhausinformationssystem integriert.
Der elektronische Datenaustausch erfolgt nachrichtenbasiert. Zum Beispiel übermittelt das Krankenhaus eine Aufnahmenachricht
an die zuständige Krankenkasse, wenn ein Versicherter zur akutstationären Krankenhausbehandlung aufgenommen wurde. Die
Krankenkasse antwortet darauf mit einer Kostenübernahmenachricht, mit der sie ihre Zuständigkeit für die
Behandlungskosten des Patienten bestätigt. Weitere Nachrichten sind zum Beispiel: Entlassungsnachricht,
Krankenhausrechnung und Medizinische Begründung zur Notwendigkeit des Krankenhausaufenthalts.
Auf Seiten der Krankenkassen finden umfangreiche syntaktische und logische Prüfungen der von den Krankenhäusern
übermittelten Nachrichten statt. Wenn eine empfangene Nachricht aus Krankenkassensicht fehlerhaft oder unplausibel
erscheint, wird sie nicht verarbeitet und das Krankenhaus erhält eine entsprechende Fehlernachricht. Die Bearbeitung
solcher tatsächlichen oder vermeintlichen Fehler führt auf Seiten der Krankenhäuser zu erheblichem manuellem Arbeitsaufwand.
Gegenstand des elektronischen Datenaustauschs nach § 301 SGB V sind also administrative
und abrechnungsrelevante Daten zu Krankenhausaufenthalten. Darüber hinaus beschreibt er die Reihenfolge und den zeitlichen
Verlauf des Nachrichtenaustauschs zwischen Krankenhaus und Krankenkassen.
echtprozess consultants verfügt über besondere Expertise, wie Krankenhäuser den elektronischen Datenaustausch
(§ 301 SGB V) dazu nutzen können, echtdatengestützt schnelle Prozesslaufzeiten zu erreichen.
Siehe hierzu auch:
Wie Krankenhäuser den Zahlungseingang beschleunigen können