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Kurz gefasst: Elektronischer Daten­austausch § 301 SGB V

Daten­austausch zwischen Kranken­häusern und Kranken­kassen

Beitrag von Christoph Lammers - 3. Mai 2024
Kurz gefasst

Dieser Beitrag erklärt überblicksartig, um was es sich beim elektronischen Datenaustausch zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen handelt.

Im Blog-Beitrag Wie Kranken­häuser den Zahlungs­eingang beschleunigen können wird beschrieben, dass sich der elektronische Datenaustausch zwischen Krankenhaus und Krankenkassen (§ 301 SGB V) als gute Datengrundlage für die Optimierung der Prozesszeit zwischen Patientenentlassung und Rechnungsausgang (schnelle Leistungsabrechnung) eignet.

Bei akutstationären Krankenhaus­aufenthalten von gesetzlich kranken­versicherten Patienten werden die administrativen und abrechnungs­relevanten Daten zwischen dem Krankenhaus und der jeweiligen Krankenkasse auf elektronischem Weg ausgetauscht. Dieser elektronische Datenaustausch ist in § 301 SGB V geregelt. In Deutschland ist jedes Akutkrankenhaus und jede gesetzliche Krankenkasse zu dieser elektronischen Datenübermittlung nach einheitlichem Format verpflichtet. Es handelt sich somit um einen verpflichtenden Branchenstandard.

Die technische Durchführung des elektronischen Datenaustauschs basiert auf einer Datenübermittlungs­vereinbarung nebst technischen Anlagen. Dort ist z.B. im Einzelnen geregelt, welche Datenfelder Bestandteil der Übermittlung sind. Die Datenübermittlungs­vereinbarung ist zwischen den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und der Deutschen Krankenhaus­gesellschaft e.V. geschlossen und wird von diesen laufend fortgeschrieben. Für die Krankenhäuser ist die technische Umsetzung in der Regel in das jeweilige Krankenhaus­informationssystem integriert.

Der elektronische Datenaustausch erfolgt nachrichtenbasiert. Zum Beispiel übermittelt das Krankenhaus eine Aufnahmenachricht an die zuständige Krankenkasse, wenn ein Versicherter zur akutstationären Krankenhaus­behandlung aufgenommen wurde. Die Krankenkasse antwortet darauf mit einer Kostenübernahme­nachricht, mit der sie ihre Zuständigkeit für die Behandlungskosten des Patienten bestätigt. Weitere Nachrichten sind zum Beispiel: Entlassungsnachricht, Krankenhausrechnung und Medizinische Begründung zur Notwendigkeit des Krankenhaus­aufenthalts.

Auf Seiten der Krankenkassen finden umfangreiche syntaktische und logische Prüfungen der von den Krankenhäusern übermittelten Nachrichten statt. Wenn eine empfangene Nachricht aus Krankenkassen­sicht fehlerhaft oder unplausibel erscheint, wird sie nicht verarbeitet und das Krankenhaus erhält eine entsprechende Fehlernachricht. Die Bearbeitung solcher tatsächlichen oder vermeintlichen Fehler führt auf Seiten der Krankenhäuser zu erheblichem manuellem Arbeitsaufwand.

Gegenstand des elektronischen Datenaustauschs nach § 301 SGB V sind also administrative und abrechnungsrelevante Daten zu Krankenhaus­aufenthalten. Darüber hinaus beschreibt er die Reihenfolge und den zeitlichen Verlauf des Nachrichten­austauschs zwischen Krankenhaus und Krankenkassen.

echtprozess consultants verfügt über besondere Expertise, wie Krankenhäuser den elektronischen Datenaustausch (§ 301 SGB V) dazu nutzen können, echtdaten­gestützt schnelle Prozesslaufzeiten zu erreichen. Siehe hierzu auch: Wie Kranken­häuser den Zahlungs­eingang beschleunigen können

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